Aktuell
informiert.

Alle News im Überblick.

Motiv

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Wir bringen Ihnen aktuelle Entwicklungen und Neuigkeiten direkt auf den Schirm!

Aktuelle Termine und Entwicklungen immer im Blick. 



Echte Abfindung kann nicht in Wertguthaben einfließen

Weil eine echte Abfindung kein sozialversicherungspflichtiger Lohn ist, kann sie nicht in ein Wertguthaben einfließen und ist damit lohnsteuerpflichtig.

Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes kann nicht zur Aufstockung eines Zeitwertkontos genutzt werden, meint das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Abfindung ist zwar lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen ist. Die Abfindung ist jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, womit eine Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam ist, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig ist. Gegen das Urteil hat der klagende Arbeitgeber Revision eingelegt.


Regelmäßige Neuigkeiten

Alle News im Blick mit unserem kostenlosen Newsletter

JOIN OUR TEAM NOW!

Boost your
career!

Jetzt bewerben und
durchstarten.

WSB