Aktuell
informiert.
Alle News im Überblick.
Wir halten Sie auf dem Laufenden
Wir bringen Ihnen aktuelle Entwicklungen und Neuigkeiten direkt auf den Schirm!
Aktuelle Termine und Entwicklungen immer im Blick.
Erbschaftsteuerpflicht eines Pflichtteilsanspruchs
Ein geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt auch dann der Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser den Pflichtteilsanspruch selbst nie geltend gemacht hat.
Weil ein Pflichtteilsanspruch vererbbar ist, gehört er zum Nachlass des Erblassers und unterliegt damit ebenfalls der Erbschaftsteuer. Die Steuer fällt dabei mit dem Tod des Erblassers an, unabhängig davon, ob der Erbe den Anspruch tatsächlich geltend macht. Anders sähe es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs beim Erblasser selbst aus: Für den Pflichtteilsberechtigten fällt Erbschaftsteuer erst mit der Geltendmachung des Anspruchs an. Der Erblasser kann also im Gegensatz zu seinem eigenen Erben die Erbschaftsteuer auf seinen Pflichtteilsanspruch vermeiden, indem er auf dessen Geltendmachung verzichtet.