Fachbeitrag
WSB zu kuriosen Steuerarten: Wann kann Tabak geraucht werden?
Die Klärung besonders wichtiger steuerlicher Detailfragen obliegt dem Europäischen Gerichtshof. Derzeit in Klärung befindlich ist eine Frage zur Tabaksteuer und sie lautet: Wann kann Tabak geraucht werden?
Klingt fast philosophisch, oder? Aber der Reihe nach.
Der Grundsatz lautet: Eignen sich Tabakblätter zum Rauchen, unterliegen sie der Tabaksteuer. Und das Tabaksteuergesetz macht Vorgaben, wann dies der Fall ist.
Um Rauchtabak handelt es sich demnach, wenn er in
- geschnittener, anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Form vorliegt und
- sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
Die Frage ist nun, ob auch „Scraps“ – das sind gedroschene und von den Rippen befreite Tabakblätter – bereits rauchbar sind.
Die Antwort ist, wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an!
Nämlich darauf, was die „allgemeine Verkehrsauffassung“ ist. Mit eben dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof an den Europäischen Gerichtshof gewandt.
Bei der Entscheidung müssen die Richter zudem berücksichtigen, ob der Rohtabak nichtindustriell durch den Verbraucher „rauchfähig“ gemacht werden könnte.
Da wird den Richtern sicher ordentlich der Kopf rauchen. 😉
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