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WSB über das „Genussrecht“ – Mitfeiern ohne Mitbestimmen?
Stellen Sie sich vor, Sie haben Geburtstag und es findet eine Party für Sie statt.
Sie dürfen aber weder entscheiden, wer kommt, noch was es zu essen gibt und welche Musik gespielt wird.
Sie dürfen lediglich Spaß haben – denn Sie haben ja schließlich das „Genussrecht“!
Klingt seltsam? Gibt es aber – so oder zumindest so ähnlich.
Bei Genussrechten handelt es sich um eine besondere Form der Unternehmensfinanzierung:
- Sie geben Kapital in ein Unternehmen,
- dürfen an Gewinn oder Liquidationserlösen teilhaben,
- haben aber keinerlei Mitsprache- oder Stimmrechte.
Klingt wie die beschriebene Party? Aber natürlich gibt es einige steuerliche Besonderheiten.
Wichtig zu wissen:
- Für das Unternehmen, das die Genussrechte herausgibt, handelt es sich steuerlich um Fremdkapital (wie ein Darlehen).
- Gewinnausschüttungen sind als steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand zu behandeln.
- Der (private) Investor versteuert seine Einnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Sind Sie noch in Partystimmung? 😉
Wir Steuerberater wissen in jedem Fall, wie die gute Laune auch bei Genussrechten nicht vergeht. 😊
👉 Sie wollen mehr über Genussrechte erfahren? Sprechen Sie uns an – wir bringen Licht ins Fachchinesisch!
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