Fachbeitrag
Was bedeutet eigentlich …? WSB über den Begriff „Gesamtnichtigkeit“
Klingt der Begriff für Sie irgendwie nach Nullkommanix auf Fachchinesisch? Gar nicht mal so falsch. Denn wenn ein Vertrag in einem zentralen Punkt nichtig ist, gilt er laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch als komplett unwirksam – aber null Komma nix gültig!
Im Gesetz steht:
„Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“
Oder übersetzt:
§ Ein Vertrag enthält eine nichtige Regelung (z.B. etwas Gesetzeswidriges).
§ Ohne diese Regelung wäre der Vertrag gar nicht geschlossen worden.
§ Folglich ist der gesamte Vertrag von Anfang an unwirksam!
Ein Beispiel:
Sie schließen einen Arbeitsvertrag mit einem Angehörigen. Sie vereinbaren einen Stundenlohn von 5,00 Euro und einen Urlaubsanspruch von 10 Tagen im Jahr.
Das Problem: Der Lohn liegt unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns und der Urlaub unterhalb des gesetzlichen Urlaubsanspruchs.
Die Folge: Vergütung und Urlaubsanspruch sind wesentliche Bestandteile des Arbeitsvertrags. Da die Vereinbarungen gesetzeswidrig sind, ist der gesamte Vertrag nichtig.
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