Fachbeitrag
Steuerwissen mit WSB: Rasur als Werbungskosten?
Für die meisten Herren gehört die Gesichtsrasur zum Alltag – sei es zum Trimmen der Bartfrisur oder für gänzlich glatte Männerwangen.
Wäre es da nicht schön, die Kosten der Rasur steuerlich geltend machen zu können?
Sie meinen, das geht nicht?
Schauen wir ins Einkommensteuergesetz. Dort steht:
„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“
Was wäre also, wenn ein glattrasiertes Gesicht Ihre Einnahmen sichert?
Ein gepflegtes Äußeres wird natürlich in vielen Berufen erwartet. Doch das allein reicht für den Werbungskostenabzug noch nicht aus. Entscheidend ist, dass Sie Ihren Beruf ohne glattrasiertes Gesicht nicht ausüben können.
Und das ist insbesondere der Fall bei Feuerwehrleuten, die im Einsatz eine Atemschutzmaske tragen müssen!
Sind Sie Feuerwehrmann? Dann sammeln Sie am besten die Belege für Rasierer, Klingen und Rasierschaum!
👉 Sie haben Fragen rund um Einkommensteuererklärung, Werbungskosten & Co.?
Gerne stehen wir von WSB Ihnen bei Ihren steuerlichen Anliegen zur Seite: www.wsb-berater.com/leistungen
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