Fachbeitrag
WSB-Steuerwissen: Arznei-, Heil- und Hilfsmittel steuerlich absetzen
Als Nachweis brauchen Sie nur noch den Kassenbeleg oder die Rechnung der Apotheke als Nachweis.
Seit 2024 werden Arznei- und Heilmittel bei gesetzlich Krankenversicherten über das neue elektronische Rezept verschrieben.
Sind Sie gesetzlich versichert? Dann aufgepasst!
💡 Wollen Sie Ihre Arznei-, Heil- und Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, müssen Sie als
Nachweis nur noch:
- den Kassenbeleg der Apotheke bzw.
- die Rechnung der Online-Apotheke
vorlegen können. Das gilt erstmals für die Einkommenssteuererklärung 2024.
Achtung: Für Vorjahre erkennen die Finanzämter weiterhin nur die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers an.
Was muss auf dem Kassenbeleg und der Rechnung stehen?
Damit das Finanzamt die Belege als Nachweis anerkennt, müssen sie folgende Angaben enthalten:
- Ihren Namen (bei Belegen aus 2024 darf dieser noch fehlen),
- die Art der Leistung, z.B. den Namen des Medikaments,
- den (Zuzahlungs-)Betrag und
- die Art des Rezepts.
Und wenn Sie privat krankenversichert sind?
Dann können Sie statt der Verordnung Ihres Arztes oder Heilpraktikers seit 2024 alternativ den Kostenbeleg der Apotheke vorlegen.
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