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WSB Steuertipp zum Oktoberfest: Geschäftlich feiern, steuerlich profitieren
Wenn Sie geschäftlich feiern, sitzt das Finanzamt immer mit am Tisch. Das bedeutet aber nicht, dass Sie und Ihre Geschäftspartner keinen Spaß haben dürfen oder dass Sie am Ende sogar noch die Zeche für die Finanzbeamten übernehmen müssen.
Im Gegenteil: Stellen Sie es richtig an, können Sie den Fiskus sogar an Ihren Kosten beteiligen.
Und selbst ein Besuch im Bierzelt kann ein Geschäftsessen sein, wenn er geschäftlich veranlasst ist.
Diese Veranlassung gilt es glaubhaft nachzuweisen …
Dabei hilft Ihnen ein Bewirtungsbeleg mit den nachfolgenden Angaben:
👥 Wen haben Sie bewirtet?
Hier müssen Sie die anwesenden Geschäftsfreunde und Mitarbeiter benennen.
🗂️ Der konkrete Anlass ist wichtig.
„Geschäftsessen“ allein reicht nicht aus, „Besprechung der nächsten Schritte im Projekt XY ist da wesentlich aussagekräftiger.
🧾 Sie benötigen die maschinell erstellte Bewirtungsrechnung, aus der alle verzehrten Speisen und Getränke hervorgehen.
Auch das Datum der Bewirtung muss angegeben sein.
Haben Sie die Voraussetzung erfüllt, dürfen Sie 70 % der angefallenen Kosten als Betriebsausgabe abziehen!
👉 Sie möchten auf Nummer sicher gehen? Sprechen Sie uns an. Wir von WSB stehen Ihnen gerne zur Seite und helfen Ihnen bei Ihren steuerlichen Fragen und Anliegen: https://wsb-berater.com/kontakt
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