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WSB News 24. September 2025

Info

WSB Steuerinfo: Dienstwagen & Privat-Pkw – Steuerliche Regeln für Unternehmer

Wie bei vielen steuerlichen Aspekten, ist eine pauschale Aussage hier nicht möglich. Zunächst muss man unterscheiden: Nutzen Sie Ihren PKW zu weniger als 10 % für betriebliche Zwecke?

Sie können die Frage mit „Ja“ beantworten?

Dann gehört der Pkw steuerlich zu Ihrem Privatvermögen. Das bedeutet:
➡️ Die Veräußerung ist steuerfrei.
➡️ Für betriebliche Fahrten können Sie eine „Nutzungseinlage“ in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzen.

Sie beantworten die Frage mit „Nein“?

Dann ist im Folgenden wichtig, erneut zu unterscheiden: Nutzen Sie Ihren Pkw zu max. 50 % betrieblich?

➡️ Nein: Sie müssen den Pkw dem Betriebsvermögen zuordnen. Das bedeutet: Sie können:
- alle Pkw-Kosten (Benzin, Versicherungen, Inspektionen) als Betriebsausgaben abziehen und
- den Pkw über sechs Jahre abschreiben.
➡️ Ja: Sie haben das Wahlrecht, den Pkw Ihrem Privat- oder Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen.


Die Versteuerung des Vorteils aus der Privatnutzung –

entweder per Fahrtenbuchmethode …
📌 Zunächst müssen Sie die jährlichen Kfz-Kosten (Gesamtkosten) berechnen, z. B. Aufwendungen für Treibstoff, Wartung und Reparatur, Steuern, Versicherungen sowie Leasing.
📌 Aus der Gesamtfahrleistung pro Kalenderjahr und den Gesamtkosten ergibt sich der Aufwand je Kilometer.
📌 Dieser wir mit der Summe der privat zurückgelegten Kilometer multipliziert. Als Ergebnis erhalten Sie den Vorteil, den Sie versteuern müssen.

… oder per 1-%-Methode
📌 für die Privatnutzung versteuern sie monatlich 1 % vom Bruttolistenneupreis (BLP) des Wagens. Das gilt unabhängig vom Alter des Pkw. Der Listenpreis (UVP des Herstellers für Privatpersonen) wird auf volle 100 Euro abgerundet.
📌 Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind entweder 0,03 % des BLP je Entfernungskilometer und Monat oder 0,002 % des BLP je Entfernungskilometer und Fahrt anzusetzen.


Vorteile für E-Fahrzeuge

📌 Generell werden bei Elektro- und von außen aufladbaren Hybrid-Fahrzeugen (Plug-in-Hybride) bei der 1-%-Methode nur 0,5 % des BLP angesetzt. Bei der Fahrtenbuchmethode werden entsprechend Abschreibungen oder Leasingraten nur hälftig berücksichtigt.
📌 Bei reinen E-Fahrzeugen, die nicht mehr als 100.000,00 Euro gekostet haben, können Sie sogar nur 0,25 % des BLP ansetzen. Entsprechendes gilt für die Kosten bei der Fahrtenbuchmethode.


Und das Beste zum Schluss: die Sonderabschreibung

Schaffen Sie bis zum 31.12.2027 – neue oder gebrauchte – Fahrzeuge für Ihr Unternehmen an, haben Sie folgende Abschreibungsmöglichkeiten:

✔️ Degressiv: Im Anschaffungsjahr und den zwei Folgejahren je bis zu 30 % des Anschaffungs- bzw. Buchwerts.
✔️ Arithmetisch-degressiv für reine E-Fahrzeuge: 75 % im Anschaffungsjahr, danach jährlich 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %.

👉 Sie haben Fragen zur Besteuerung von Fahrzeugen im Unternehmen?
Sprechen Sie uns gerne an! Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und helfen Ihnen bei Ihren steuerlichen Fragen und Anliegen:
www.wsb-berater.com/kontakt

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Ansprechpartnerin
Nadja Neubig, Human Resources & Unternehmenskommunikation
WSB Wolf Beckerbauer Hummel & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Max-Jarecki-Str. 21 | 69115 Heidelberg
Telefon: +49 6221 40509-10 | Fax: +49 6221 40509-30

E-Mail: n.neubig@wsb-berater.de


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