Fachbeitrag
WSB-Update „Photovoltaikanlagen“: Mehr Leistung, mehr Möglichkeiten!
Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage auf einer Mehrfamilien- oder Gewerbeimmobilie?
Dann können Sie Ihre einkommensteuerfreien Kapazitäten nun verdoppeln!
Bis Ende 2024 galt die Einkommensteuerbefreiung für den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilien-, Geschäfts- bzw. Gewerbeimmobilien nur, wenn die installierte Bruttoleistung bei max. 15kWp je Einheit lag.
Seit 2025 beträgt die zulässige Bruttoleistung max. 30 kWp je Einheit – unabhängig von der Gebäudeart. Dies gilt für Anlagen, die seit 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Achtung: Es handelt sich immer noch um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Bei einer Überschreitung wird der gesamte Ertrag steuerpflichtig!
Die Steuerbefreiung gilt auch bei mehreren Anlagen, solange ihre Bruttoleistung insgesamt nicht mehr als 100kWp beträgt. Sind Sie verheiratet, gilt Ihr Ehepartner übrigens als weitere Steuerperson.
Und zusammen könnten Sie sogar noch eine weitere Steuerperson bilden, nämlich eine Ehegatten-GbR. Aber solche Raffinessen gehören doch besser in die persönliche Beratung. 😊
Mieter aufgepasst! Von der Einkommensteuerbefreiung können Sie übrigens nicht nur als Eigentümer, sondern auch als Mieter bzw. Mitglied einer Mietergemeinschaft profitieren, die auf dem Dach oder an der Fassade des Mietobjektes eine Photovoltaikanlage installiert.
Und wenn Sie nun ein Balkonkraftwerk betreiben?
Diese wird aufgrund seiner Größe nicht einmal 15 kWp erreichen, so dass die Anhebung der Grenzen für Sie selbst zwar keinen Mehrwert bringt. Aber sicher kennen Sie andere „Steuerpersonen“, die größere Anlagen betreiben oder zu installieren planen. Dann teilen Sie diese Information und helfen Sie ihnen beim Steuern sparen.
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