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WSB News: WhatsApp & Co. richtig archivieren – Wann Unternehmer Chatverläufe aufbewahren müssen!
Als Unternehmer müssen Sie geschäftliche Korrespondenz sechs Jahre lang aufbewahren, sofern sie steuerlich relevant ist. Diese Aufbewahrungspflicht gilt unter anderem für
📄 Auftragsbestätigungen,
📦 Lieferscheine,
🚚 Frachtbriefe sowie
💰 Ein- und Ausgangsrechnungen.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch E-Mails mit steuerlichem Bezug aufbewahrungspflichtige Handels- und Geschäftsbriefe sein können.
Und da es nach Gerichtsmeinung auf die äußere Form eines Schriftstückes nicht ankommt, können sogar WhatsApp-Nachrichten unter die Aufbewahrungspflicht fallen.
Aufzubewahren ist sämtliche Korrespondenz, die der „Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts dient und „rechnungslegungsrelevante Informationen“ enthält.
Wickeln Sie Vertragsverhandlungen und Geschäftsabschlüsse über WhatsApp ab, sollten Sie Ihre Chatverläufe also archivieren!
👉 Sie möchten mehr über Aufbewahrungspflichten wissen? Sprechen Sie uns gerne an:
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