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Ãœberblick zur Energiepreispauschale (EPP)

Alle Erwerbstätigen erhalten für 2022 einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro, die über die Lohn- oder Einkommensteuer ausgezahlt wird.

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhalten alle Erwerbstätigen vom Staat einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro. Der Betrag ist allerdings steuerpflichtig, sodass der volle Betrag im Endeffekt nur Steuerzahlern zur Verfügung steht, deren Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen oder die ausschließlich Minijobber sind.

Gutverdiener, die neben der Einkommensteuer auch den Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen müssen, erhalten nach Abzug von Steuern nur rund die Hälfte des Betrags. Immerhin fallen in der Sozialversicherung auch bei einer Auszahlung durch den Arbeitgeber keine Beiträge an, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt. Außerdem ist die EPP bei Sozialleistungen, die von der Höhe des Einkommens abhängig sind, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

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Nach dem Gesetz entsteht der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022. Die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten wird dann über eine Auszahlung durch den Arbeitgeber oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zeitnah entlastet, ohne selbst etwas tun zu müssen. Alle anderen berechtigten Steuerzahler, beispielsweise Arbeitnehmer, für die am 1. September 2022 kein Arbeitsverhältnis besteht, erhalten die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 vom Finanzamt, wenn sie im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben.

Zur Umsetzung der EPP ist das Einkommensteuergesetz gleich um 11 neue Paragraphen aufgestockt worden, die regeln, wer die Pauschale erhält, wie die Pauschale den Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden soll und wie Missbrauch verhindert werden soll. In weiteren Beiträgen lesen Sie, was die Regelungen für Arbeitgeber, für deren Arbeitnehmer sowie für Selbstständige und Unternehmer bedeuten.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 zumindest zeitweise im Inland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und damit der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen und in diesem Jahr mindestens aus einer der folgenden Einkunftsarten Einkünfte beziehen:

  • Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung

  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb

  • Land-/Forstwirtschaftlicher Betrieb

  • Freiberufliche oder sonstige selbstständige Arbeit

Für den Anspruch auf die EPP muss die qualifizierende Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer oder mit einem Mindestertrag ausgeübt werden. Zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern zählen:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten

  • Geschäftsführer/Vorstände mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer)

  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit

  • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen

  • Freiwilligendienstleistende (Bufdi, FSJ, FÖJ, IJFD)

  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger

  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtliche Ãœbungsleiter/Betreuer)

  • Werkstudenten und Studenten in einem entgeltlichen Praktikum

  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind

  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Arbeitsverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kurzarbeiter-, Saisonkurzarbeiter-, Transferkurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz etc.)

  • Arbeitnehmer, die steuerfreie oder steuerpflichtige Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. zum Mutterschaftsgeld)

Wer hat keinen Anspruch auf die EPP?

Weil die EPP nach der Gesetzesbegründung in erster Linie die kurzfristig enorm gestiegenen Wegekosten der Erwerbstätigen ausgleichen soll, haben Personen, die im gesamten Jahr 2022 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, keinen Anspruch auf die EPP. Dazu zählen Personen, die ausschließlich Überschusseinkünfte erzielen oder Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten sind. Das sind insbesondere:

  • Reine Vermieter mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Bezieher von Kapitalerträgen (z.B. Gesellschafter einer GmbH, die nur Gewinnausschüttungen erhalten, aber nicht als Geschäftsführer tätig sind)

  • Rentner oder Beamtenpensionäre

  • Andere Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften (z.B. Landtags-, Bundestags- oder EU-Abgeordnete)

  • Studenten ohne Erwerbstätigkeit

  • Empfänger von Arbeitslosengeld I (es besteht kein Arbeitsverhältnis)

  • Empfänger von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II/Hartz IV)

  • Grenzpendler, die hier arbeiten, aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben und damit nur beschränkt steuerpflichtig sind

Wichtig ist, dass Einkünfte aus dieser Liste kein Ausschlusskriterium sind, sondern dass lediglich die Anspruchsvoraussetzung bei ausschließlich diesen Einkünften nicht erfüllt ist. Bereits eine minimale Erwerbstätigkeit als Unternehmer oder Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 begründet den Anspruch auf die EPP.

Was gilt für Grenzpendler?

Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, sondern nur nach Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 durch das zuständige Finanzamt. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den qualifizierenden Einkünften zusteht. Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die in Deutschland nur arbeiten, sind dagegen nicht anspruchsberechtigt. Das gilt auch, wenn diese auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.


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