Fachbeitrag
WSB-Info: Wichtiges Urteil für Freiberufler – Arzt bleibt auch als kaufmännischer Leiter freiberuflich tätig!
Als Freiberufler müssen Sie keine Gewerbesteuer zahlen. Bei Personengesellschaften ist allerdings Vorsicht geboten.
Das Finanzamt erkennt diese Gesellschaften nur dann als freiberuflich an, wenn sämtliche Gesellschafter freiberuflich arbeiten.
Nun gibt es gute Nachrichten für Freiberufler-Personengesellschaften
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine von Zahnärzten betriebene Partnergesellschaft auch dann freiberuflich bleibt, wenn sich einer der Ärzte überwiegend um organisatorische und administrative Aufgaben kümmert!
Das Finanzamt hatte die Gesellschaft zuvor als Gewerbebetrieb eingestuft. Doch die Bundesrichter hielten dagegen, dass das Einkommensteuergesetz keinen Mindestumfang für eine „nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit“ vorsieht. Außerdem war die kaufmännische Führung und Organisation der Gesellschaft die Grundlage für das Erbringen der zahnärztlichen Leistungen am Markt.
Dieses Urteil kann auch für Sie interessant sein, wenn Sie in einem anderen freiberuflichen Zusammenschluss eingebunden sind, z. B. als Ingenieur, Architekt, Anwalt oder Übersetzer!
Sie sind selbst nicht freiberuflich tätig?
Dann teilen Sie diesen Beitrag gerne mit den Freiberuflern unter Ihren Bekannten und Freunden!
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