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WSB News 10 Juli. 2025

Fachbeitrag

WSB Info: Führen Sie grenzüberschreitende Geschäfte? Dann sollten Sie das wissen!

Eine Pop-Up-Betriebsstätte im Ausland hebelt deutschen Steuerzugriff nicht aus!

Wenn Sie Geschäfte im Ausland machen, dann sollten Sie prüfen, ob Sie nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen eine ausländische Betriebsstätte unterhalten, so dass Sie Ihre Gewinne ins Ausland verlagern können.

Hierzu gibt es ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs, das Sie unbedingt kennen sollten.

Der Streitfall:

Deutsche Geschäftsleute betrieben über ein britisches Unternehmen kurzzeitig einen Goldhandel in Großbritannien. Zu diesem Zweck mieteten sie für ein halbes Jahr ein Büro in London mit zwei Arbeitsplätzen an. Ihre unternehmerische Tätigkeit übten sie dort nur einen Monat aus.

Ihre in London erzielten Gewinne wollten sie dem deutschen Steuerzugriff entziehen, wofür sie bis vor den Bundesfinanzhof zogen.

Die Entscheidung:

Die Bundesrichter urteilten allerdings, dass eine abkommensrechtliche Betriebsstätte nur dann vorliegt, wenn sie mindestens sechs Monate bestanden hat.

Im vorliegenden Fall war diese Mindestdauer nicht erfüllt. Die Auslandsgewinne mussten daher doch in Deutschland versteuert werden.

👉 Möchten Sie sich als Unternehmen im Ausland engagieren?

Sprechen Sie vorab unbedingt an! Wir kennen uns aus im internationalen Steuerrecht und sorgen dafür, dass Ihr Schritt über die Grenzen kein Steuerfiasko wird.
Jetzt kontaktieren: www.wsb-berater.com/kontakt

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Ansprechpartnerin
Nadja Neubig, Human Resources & Unternehmenskommunikation
WSB Wolf Beckerbauer Hummel & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Max-Jarecki-Str. 21 | 69115 Heidelberg
Telefon: +49 6221 40509-10 | Fax: +49 6221 40509-30

E-Mail: n.neubig@wsb-berater.de


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