Fachbeitrag
Das Jahressteuergesetz 2024 – Vier Neuerungen die Sie kennen sollten
Das Jahressteuergesetz 2024 bringt einige Neuerungen mit sich. In unserem Beitrag beleuchten wir die vier wichtigsten, Sie als privater Steuerzahler kennen sollten!
- Kinderbetreuungskosten zu 80% absetzbar:
Bis einschließlich 2024 konnten Eltern ihre Kinderbetreuungskosten nur zu zwei Dritteln, maximal 4.000,00 Euro je Kind als Sonderausgaben abziehen.
Ab 2025 gilt eine verbesserte Abzugsquote von 80%, maximal 4.800,00 Euro.
- Barzahlung von Unterhalt künftig tabu:
Wenn Sie andere Personen finanziell unterstützten, können Sie die Unterhaltsleistungen nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn Sie sie per Banküberweisung auf das Konto der unterhaltenen Person leisten.
- Pflege- und Betreuungsleistungen unbar und auf Rechnung
Ihre Ausgaben für Pflege- und Betreuungsleistungen können Sie nur noch dann als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, wenn Ihnen eine Rechnung vorliegt und Sie diese unbar auf das Konto des Leistungserbringers begleichen.
- Vorsorgeaufwendungen auch bei steuerfreien Einnahmen abziehbar
Bislang durften Vorsorgeaufwendungen generell nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen. Nun gilt eine Ausnahme für alle offenen Fälle, in denen
- die Vorsorgeaufwendungen im Beschäftigungsstaat nicht absetzbar sind und
- mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zusammenhängen,
- die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind.
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