Fachbeitrag
Kunst ist Kunst. WSB fragt: Alles andere ist andere?
Ein Tattoo-Designer ist eigenschöpferisch tätig – oder doch nicht? Diese Frage musste sich auch ein Tattoo-Designer gefallen lassen. Seine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt endete schließlich vor dem Finanzgericht Düsseldorf – mit einem Urteil, das unter die Haut geht.
Ein Tätowierkünstler machte seinem Finanzamt gegenüber geltend, freiberuflich tätig zu sein und deshalb keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Aber die Finanzbeamten stuften ihn als Gewerbetreibenden ein.
Ihrer Ansicht nach war Tätowieren in erster Linie ein Handwerk. Die Begründung dürfte dem Tattoo-Designer mehrere Stiche versetzt haben:
⚡️ Tattoos seien bloße Gebrauchskunst.
⚡️ Das Tätowieren erreiche keine schöpferische Gestaltungshöhe.
⚡️ Die eigenhändige Motivgestaltung sei nur bloße Vorarbeit.
⚡️ Tätowierer setzten nur die Bildvorstellungen ihrer Kunden um.
Die Finanzrichter in Düsseldorf hatten mehr Tinte im Blut und gestanden dem Tätowierer seinen Freiberuflerstatus zu. Ihre Begründung:
✔️ Tattoos sind keine Gebrauchs-, sondern zweckfreie Kunst.
✔️ Das Tätowieren geht über den bloßen technischen Prozess hinaus.
✔️ Im Vordergrund steht die kreative Tätigkeit, nicht das Handwerk.
✔️ Es werden nicht bloß Kundenwünsche auf die Haut übertragen.
✔️ Es liegt eine eigenschöpferische Tätigkeit vor, die eine hinreichende Gestaltungshöhe erreicht.
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