WSB News 20 Feb.. 2025

Fachbeitrag

Erstaunliche Gerichtsurteile: Kein Steuerprivileg für Kostümparty ohne Brauchtumspflege!

Anfang des Jahrtausends hatten die Jecken noch gut lachen: Da war sich das Finanzgericht Köln noch sicher, dass eine Kostümparty an Karneval Brauchtum genug sei, um steuerliche Privilegien zu erhalten.

Obwohl, so ganz sicher kann es sich nicht gewesen sein, schließlich hat es die Revision zugelassen.

Aber zuerst zum Fall: Ein als gemeinnützig anerkannter Karnevalsverein richtete in der Faschingswoche eine große Kostümparty aus. Unter anderem traten die Cheerleader des 1. FC Köln und ein Schlagersänger auf.

Da die Party das karnevalistische Brauchtum fördert, dient sie als „Zweckbetrieb“ dem Vereinsziel. Folglich sind die Gewinne aus der Veranstaltung von der Körperschaftssteuer befreit und für die Umsätze ist nur der ermäßigte Steuersatz von 7 % zu zahlen.

Die Richter am Bundesfinanzhof verstanden dagegen gar keinen Spaß und urteilten:

Die Veranstaltung ist als „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ zu werten und dient nur kommerziellen Zwecken. Eine Karnevalsparty bekommt die Steuervorteile nur, wenn sie traditionell geprägt ist. Allein die Kostümierung der Gäste und musikalische bzw. tänzerische Darbietungen genügen nicht, damit sie als Karnevalssitzung durchgeht. Dann war Schluss mit lustig.

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Ansprechpartnerin
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Max-Jarecki-Str. 21 | 69115 Heidelberg
Telefon: +49 6221 40509-10 | Fax: +49 6221 40509-30

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