Aktuell
Knock-Out für Kampfsportschule – WSB über erstaunliche Gerichtsurteile
Unterricht dient keinem Schul- und Bildungszweck. Zumindest in unserem heutigen Fall.
Unmittelbar einem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen von privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen sind von der Umsatzsteuer befreit.
Eine Kampfsportschule aus dem Saarland wollte von dieser Regelung profitieren und deklarierte ihre Umsätze kurzerhand ebenfalls als steuerfrei. Doch das Finanzamt zeigte sich kampfeslustig und zückte den Rotstift:
-> steuerpflichtig zu 19 %
Die Schule wollte den Angriff parieren und zog vor das Finanzgericht.
Schwarze Robe schlägt schwarzen Gürtel
Die Finanzrichter legten den Schulbetreiber beim juristischen Nahkampf allerdings auf die Matte:
🥋 Der Kampfsportunterricht dient keinem Schul- oder Bildungszweck.
📚 Die Schule vermittelt kein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen.
👮♂️ Spezielle berufsbezogene Kurse (z. B. für Sicherheitskräfte, Polizei) wurden nicht nachgewiesen.
💶 Die Umsätze sind daher zu 19 % steuerpflichtig.
Ob es bei diesem Punktsieg bleibt, müssen demnächst die Kampfrichter des Bundesfinanzhofs entscheiden.
Der Fall zeigt: Die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung sind enger gefasst, als vielfach angenommen.
👉 Sie möchten wissen, wie Ihre Leistungen umsatzsteuerlich einzuordnen sind? Sprechen Sie mit uns. Wir beraten Sie gerne: www.wsb-berater.com
#Kampfsportschule #Gerichtsurteile #Umsatzsteuer #Steuerrecht #Bundesfinanzhof #WSB