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WSB Aktuell: Künstlersozialabgabe – Wann auch Sie zur Entrichtung verpflichtet sind
Zur Zahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) sind nur Verlage, Fernsehsender, Presseagenturen, Theater und Galerien verpflichtet? Das dachten Sie. Aber:
Vergeben Sie Aufträge an freiberufliche Künstler, Publizisten, Werbetexter oder Webdesigner mit einer Gesamtsumme über 1.000,00 Euro netto im Jahr, müssen auch Sie die KSA abführen!
Typische Beispiele sind die Erstellung von Geschäftsbroschüren, Firmenwebsites, Werbejingles und Produktdesigns.
Das gilt nur dann nicht, wenn Ihr Auftragnehmer eine juristische Person (z. B. GmbH, UG) oder eine Personengesellschaft ist (z. B. OHG, KG).
Die KSA liegt derzeit bei 4,9 % der Nettoentgelte (Honorare ohne Auslagen, z. B. für Reisekosten).
Sind Sie abgabenpflichtig, müssen Sie der Künstlersozialkasse (KSK) bis zum 31.03.2026 melden, in welcher Höhe Sie 2025 Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen an Freiberufler gezahlt haben.
Hierfür hat die KSK Ende letzten Jahres Meldebogen mit Authentifizierungscodes per Post verschickt.
Online first
✅ Die Meldung soll vorrangig online und mithilfe dieses Codes auf www.kuenstlersozialkasse.de abgegeben werden.
✅ Haben Sie keinen Meldebogen erhalten, sollten Sie Ihre Entgelte im Bundesportal (verwaltung.bund.de) einreichen.
Paper second
✅ Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Meldebogen auf Papier an die KSK zu schicken.
Alles schon erledigt?
Perfekt! Dann erhalten Sie bald einen Bescheid über die festgesetzte Künstlersozialabgabe.
👉 Sie haben Fragen? Melden Sie sich bitte schnell, damit wir sie schnell können und Sie Ihre Meldung rechtzeitig abgeben können: www.wsb-berater.com
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