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WSB Aktuell: Umsatzsteuer für Speisen gesenkt – Was Gastronomen jetzt wissen müssen
Warum Gastronomen nun einheitliche Menüpreise aufteilen müssen:
Das ist jetzt einfacher
Seit dem 01.01.2026 müssen Sie Ihre Umsätze aus der Abgabe von Speisen nur noch mit 7 % versteuern. Dieser Steuersatz gilt sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für To-Go-Angebote.
Dadurch entfällt die lästige Frage „Zum Hieressen oder zum Mitnehmen?“ mitsamt allen steuerlichen Konsequenzen und Risiken. Und Sie haben die Wahl, ob Sie die damit einhergehende Ersparnis an Ihre Kunden weitergeben oder lieber Ihre Marge erhöhen.
… und das dafür komplizierter
Für Getränke wird weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig. Ob diese mitgenommen oder vor Ort verzehrt werden, spielt keine Rolle.
Bieten Sie Speisen und Getränke zum Pauschalpreis an (z. B. als Buffet oder im Menü), müssen Sie das einheitliche Entgelt aufteilen: auf Getränke zu 19 % und Speisen zu 7 % Umsatzsteuer! Sie dürfen
- sowohl eine Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen vornehmen
- als auch vereinfachend 30 % des Menüpreises den Getränken zuordnen.
Geben Sie Gutscheine aus, die für Speisen und Getränke eingelöst werden können?
Bis zum 31.12.2025 ausgegeben gelten sie als Einzweckgutscheine:
Die Umsatzsteuer war zu 19 % fällig, unabhängig davon, wann der Gutschein eingelöst wird.
Sie haben die Steuer bereits beim Verkauf abgeführt, bei der Einlösung ist keine Korrektur nötig.
Seit dem 01.01.2026 ausgegeben gelten sie als Mehrzweckgutscheine:
Sie müssen den Umsatz erst bei Einlösung versteuern – dann aufgeteilt auf Speisen zu 7 % und Getränke zu 19 % Umsatzsteuer.
Betreiben Sie auch ein Hotel?
Wenn Sie als Hotelier pauschal kalkulierte „Business Packages“ anbieten (z. B. inklusive Frühstück, Sauna und Parkplatz), dann dürfen Sie neuerdings vereinfachend auf 15 % des Preises den regulären Umsatzsteuersatz anwenden (statt bisher auf 20 %).
👉 Sie haben Fragen zu Umsatzsteuer oder Steuerrecht? Kontaktieren Sie uns!
Wir beraten Sie gerne: www.wsb-berater.com
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