WSB News 27 Nov.. 2025

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Seltsame Fachbegriffe verständlich gemacht: WSB über die „Anlaufhemmung“

Vor dem ersten Kaffee am Morgen geht bei Ihnen auch überhaupt nichts? Da sind Sie nicht der Einzige, der manchmal eine gewisse „Anlaufhemmung“ hat. 😉

Selbst der Steuergesetzgeber hat eine – und zwar in § 170 der Abgabenordnung. Letztere kann Ihnen sogar nützen! Wie?

Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer Steuererklärung schon einmal von der „Festsetzungsverjährung“ gehört? Auch so ein seltsamer Fachbegriff. Ist sie eingetreten, darf das Finanzamt Bescheide weder erfassen noch ändern.

Die allgemeine Verjährungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Dumm nur, wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig und erst kurz vor Fristende abgeben und eine dicke Erstattung erwarten.

Hier hilft Ihnen die Anlaufhemmung!

Sie schiebt den Beginn der Verjährungsfrist hinaus, so dass sie erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem Sie die Steuererklärung eingereicht haben.

Ein Beispiel: Die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2021 beginnt eigentlich mit Ablauf des 31.12.2021. Verjährt wäre die Steuer also 01.01.2026.
Sie sind nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, geben aber im Dezember 2025 freiwillig eine Erklärung für 2021 ab. Und dann?

Dank der Anlaufhemmung beginnt die Frist erst mit Ablauf des 31.12.2025 zu laufen. Das Finanzamt kann Ihre Steuererklärung also im Laufe des Jahres 2026 bearbeiten, ohne dass die Verjährung eintritt.

Sie sehen, wir kennen die kleinen Kniffe. 😉

👉 Haben Sie keine Hemmung bei steuerlichen Problemen – sprechen Sie uns an!
Wir stehen Ihnen gerne bei Ihren steuerlichen Anliegen zur Seite: www.wsb-berater.com


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Ansprechpartnerin
Nadja Neubig, Human Resources & Unternehmenskommunikation
WSB Wolf Beckerbauer Hummel & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Max-Jarecki-Str. 21 | 69115 Heidelberg
Telefon: +49 6221 40509-10 | Fax: +49 6221 40509-30

E-Mail: n.neubig@wsb-berater.de


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