Seltsame Fachbegriffe
WSB über den „Gutglaubensschutz“ – Wann Sie trotz Irrtum steuerlich auf der sicheren Seite sind
Geben Sie sich auch alle Mühe, Ihre Kinder in dem guten Glauben zu lassen, die Geschenke unterm Weihnachtsbaum kämen vom Christkind? Wie viele Schummeleien ist er Ihnen wert, dieser Gutglaubensschutz? Und wussten Sie, dass es ihn auch für Sie gibt – sogar im Steuerrecht?
Der Gutglaubensschutz besagt:
Wer ehrlich, aber irrtümlich von einem rechtmäßigen Zustand ausgeht und keinen Grund hat zu zweifeln, wird nicht benachteiligt, wenn sich der Irrtum später herausstellt.
Ihr juristischer Schutzengel also!
Im Steuerrecht kommt er z. B. bei der Differenzbesteuerung zum Tragen.
Beispiel: Sie handeln mit gebrauchten Uhren, die Sie von Wiederverkäufern an- und ohne den Ausweis von Umsatzsteuer verkaufen. Der Vorteil: Die Umsatzsteuer wird nur auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis erhoben.
Aber! Später stellt sich heraus, dass ein Lieferant Privatperson war. Nun könnte das Finanzamt verlangen, dass Sie nachträglich die Umsatzsteuer auf den gesamten Verkaufspreis abführen!
Wenn Sie aber gutgläubig davon ausgegangen sind, dass der Lieferant Wiederverkäufer war, etwa weil er eine scheinbar korrekte Rechnung ausstellte, dann dürfen Sie – mit Zustimmung des Finanzamtes – bei der Differenzbesteuerung bleiben.
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