Gutglaubensschutz 600x400
WSB News 10. Dezember 2025

Seltsame Fachbegriffe

WSB über den „Gutglaubensschutz“ – Wann Sie trotz Irrtum steuerlich auf der sicheren Seite sind

Geben Sie sich auch alle Mühe, Ihre Kinder in dem guten Glauben zu lassen, die Geschenke unterm Weihnachtsbaum kämen vom Christkind? Wie viele Schummeleien ist er Ihnen wert, dieser Gutglaubensschutz? Und wussten Sie, dass es ihn auch für Sie gibt – sogar im Steuerrecht?

Der Gutglaubensschutz besagt:

Wer ehrlich, aber irrtümlich von einem rechtmäßigen Zustand ausgeht und keinen Grund hat zu zweifeln, wird nicht benachteiligt, wenn sich der Irrtum später herausstellt.

Ihr juristischer Schutzengel also!

Im Steuerrecht kommt er z. B. bei der Differenzbesteuerung zum Tragen.

Beispiel: Sie handeln mit gebrauchten Uhren, die Sie von Wiederverkäufern an- und ohne den Ausweis von Umsatzsteuer verkaufen. Der Vorteil: Die Umsatzsteuer wird nur auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis erhoben.
Aber! Später stellt sich heraus, dass ein Lieferant Privatperson war. Nun könnte das Finanzamt verlangen, dass Sie nachträglich die Umsatzsteuer auf den gesamten Verkaufspreis abführen!

Wenn Sie aber gutgläubig davon ausgegangen sind, dass der Lieferant Wiederverkäufer war, etwa weil er eine scheinbar korrekte Rechnung ausstellte, dann dürfen Sie – mit Zustimmung des Finanzamtes – bei der Differenzbesteuerung bleiben.

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Ansprechpartnerin
Nadja Neubig, Human Resources & Unternehmenskommunikation
WSB Wolf Beckerbauer Hummel & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Max-Jarecki-Str. 21 | 69115 Heidelberg
Telefon: +49 6221 40509-10 | Fax: +49 6221 40509-30

E-Mail: n.neubig@wsb-berater.de


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