Fachbeitrag
WSB-Info: Geschäftsessen und steuerliche Absetzbarkeit – Vier Fakten, die Sie bei Bewirtungskosten kennen sollten
Geschäftserfolg geht durch den Magen. Viele Unternehmer nutzen Geschäftsessen als Teil der Beziehungspflege – doch nur korrekt dokumentiert und abgerechnet sind sie steuerlich auch ein Vorteil.
Wir nennen Ihnen vier Fakten zur steuerlichen Absetzbarkeit von Bewirtungskosten:
Fakt 1:
Wenn Sie Geschäftspartner bewirten, dürfen Sie 70 % der anfallenden (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen.
Inwieweit die Bewirtungskosten angemessen sind, hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach Bewirtungsanlass und Branche.
Fakt 2:
Die auf die Bewirtungskosten entfallende Umsatzsteuer dürfen Sie zu 100 % als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen unangemessen sind.
Fakt 3:
Bei Rechnungen von über 250,00 Euro inklusive Umsatzsteuer müssen Sie als bewirtender Unternehmer explizit als Rechnungsadressat aufgeführt sein.
Fakt 4:
Um die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachzuweisen, müssen Sie den konkreten Anlass des Geschäftsessens dokumentieren. Allgemeine Angaben wie „Arbeitsgespräch“ oder „Hintergrundgespräch“ genügen dem Finanzamt nicht. Zusätzlich müssen Sie Ort, Tag und Teilnehmer der Bewirtung festhalten.
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