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WSB News 20 Dez.. 2024

Fachbeitrag

E-Rechnung kurz vor dem Jahreswechsel: WSB im zweiten Experten-Interview

Die Einführung der E-Rechnung naht und ist noch mit einigen Fragestellungen verbunden – sowohl auf EU-weiter Ebene als auch in Deutschland. In unserem Gespräch geben unsere Experten Florian Röchner, Partner und Steuerberater am WSB Standort Wiesenbach, und Christiane Reinhold, Partnerin und Steuerberaterin am WSB Standort Heidelberg, von WSB einen Überblick über die aktuellen Gegebenheiten, äußern sich über die Besonderheiten für Kleinunternehmer und zeigen auf, welche Schritte bis Jahresende sinnvoll sind, um gut vorbereitet zu sein.

WSB: Können Sie uns zu Beginn einmal beschreiben, wie die aktuellen Regelungen zur E-Rechnung in den verschiedenen EU-Ländern aussehen und was das bedeutet?

Florian Röchner: Die Einführung der E-Rechnung wurde innerhalb der EU beschlossen. Die jeweilige Umsetzung auf nationaler Ebene gestaltet sich jedoch sehr unterschiedlich. In vielen Ländern, gerade im B2B-Bereich, gibt es noch keine explizite steuerrechtliche Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung. Hier ist im Detail zu prüfen, in welchem Land welche Regelungen gelten.

Christiane Reinhold: Gerade durch unser GGI Netzwerk, können wir hier unseren Mandanten jedoch grenzüberschreitend Hilfestellung anbieten.

WSB: Und auf nationaler Ebene betrachtet, können Sie für uns einordnen, welche Regelungen das BMF zuletzt in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2024 veröffentlicht hat?

Christiane Reinhold: In Summe gibt es wenig Neuerungen im Vergleich zum Entwurf. Kritisch bleibt die Frage bzgl. dem hybriden Rechnungsformat, wenn die pdf-Version von der XML-Datei inhaltlich abweicht. Es bleibt zu befürchten, dass in diesen Fällen steuerlich zwei verschiedene Rechnungen existieren. Für die pdf-Rechnung wäre dann die E-Rechnung nachträglich auszustellen, was in der Praxis die Bürokratie keinesfalls entlasten würde.

WSB: Wir haben zuletzt am 20.11.2024 in einem Post und Beitrag über die Kleinunternehmerregelung berichtet (wsb-berater.de/wsb-neuheiten). Im Jahressteuergesetz 2024 wird unter anderem neu geregelt, dass Kleinunternehmer keine elektronischen Rechnungen ausstellen müssen. Sorgt das nicht für Irritationen? Woran soll man sich als Kleinunternehmer nun orientieren?

Florian Röchner: Diese Gesetzgebung ist noch nicht final beschlossen. Für Kleinunternehmer gilt die Übergangsregelung zum 01.01.2028. Bis dahin müssen Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen. Ab dann wird es eine klar definierte Regelung geben. Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen bleibt weiterhin ab dem 01.01.2025 verpflichtend.

WSB: Der 01.01.2025 ist in greifbarer Nähe. Wenn man aktuell noch nicht tätig geworden ist, welche Schritte empfehlen Sie, die jetzt noch vor Jahresende erledigt sein müssen?

Christiane Reinhold: Bis zu diesem Zeitpunkt sollte mindestens eine Mailadresse eingerichtet sein, über welche E-Rechnungen empfangen werden können. Darüber hinaus empfehlen wir eine Verarbeitungssoftware mit welcher die elektronischen Daten automatisiert ausgelesen und weiterverarbeitet werden können, beispielsweise für die Finanzbuchführung oder für den Bezahlvorgang. Bei WSB konnten wir an dieser Stelle schon vielen Mandanten helfen, deren Schnittstellenprozesse zu verbessern.


WSB: Wir bedanken uns das ausführliche Gespräch und Ihre Zeit.

Bleiben Sie mit uns informiert: In den nächsten Interviews beleuchten wir, welche ersten Erfahrungen und Herausforderungen die Einführung mit sich brachte und welche Weiterentwicklungen sowie Zukunftsperspektiven die E-Rechnung mit sich bringen könnte.

👉 Sie haben noch Fragen? Wir von WSB helfen Ihnen gerne weiter.

Erste Informationen finden Sie unter: https://www.bit.ly/wsbere

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Ansprechpartnerin
Nadja Neubig, Human Resources & Unternehmenskommunikation
WSB Wolf Beckerbauer Hummel & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Max-Jarecki-Str. 21 | 69115 Heidelberg
Telefon: +49 6221 40509-10 | Fax: +49 6221 40509-30

E-Mail: n.neubig@wsb-berater.de


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