General Terms and Conditions for Tax Consultants, Tax Agents and Tax Consulting Companies

Status: August 2022

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften, insbesondere der WSB Wolf Beckerbauer Hummel & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

  1. Scope and execution of the order
    The order placed is decisive for the scope of the services to be rendered by the tax consultant. The assignment is carried out in accordance with the principles of proper professional practice, taking into account the relevant professional standards and professional duties (cf. StBerG, BOStB).

    The consideration of foreign law requires an express agreement in text form.

    Insofar as the legal situation changes after a matter has been finally settled, the tax advisor shall not be obliged to inform the client of the change or the consequences resulting therefrom.

    The examination of the correctness, completeness and regularity of the documents and figures provided to the tax consultant, in particular the bookkeeping and balance sheet, shall only be part of the assignment insofar as this has been agreed at least in text form. The Tax Consultant shall assume that the information provided by the Client, in particular the figures, is correct. Insofar as the tax consultant discovers obvious inaccuracies, he shall be obliged to point these out.

    The order does not constitute a power of attorney for representation before authorities, courts and other bodies. Such power of attorney shall be issued separately. If, due to the absence of the client, it is not possible to coordinate with the client on the filing of appeals or legal remedies, the tax advisor shall, in case of doubt, be entitled and obligated to take actions to meet the deadline.

  2. Confidentiality
    In accordance with the law, the tax consultant is obliged to maintain secrecy about all facts that come to his knowledge in connection with the execution of the assignment, unless the client releases him from this obligation. After termination of the contractual relationship, the obligation to maintain secrecy shall continue. The duty of confidentiality shall apply to the same extent to the Tax Consultant's employees.

    Insofar as disclosure is necessary to protect the tax consultant's legitimate interests, the duty of confidentiality shall not apply. The tax advisor is also released from the duty of confidentiality insofar as he is obliged to provide information and cooperation according to the insurance conditions of his professional liability insurance.

    The statutory rights to information and to refuse to give evidence pursuant to Section 102 of the German Tax Code (AO), Section 53 of the Code of Criminal Procedure (StPO) and Section 383 of the Code of Civil Procedure (ZPO) shall remain unaffected.

    There is no obligation to maintain secrecy insofar as this is necessary to carry out a certification audit in the tax consultant's office and the persons working in this respect have in turn been instructed about their obligation to maintain secrecy. The client agrees that the certifier/auditor may inspect the client's file, which has been filed and kept by the tax advisor.

  3. Third party involvement
    For the execution of the order, the tax consultant is entitled to involve employees and data processing companies. The tax consultant is only authorized to commission third parties with the corresponding express consent of the client.

    The tax advisor is responsible for ensuring that when expert third parties and data processing companies are involved, they are bound to secrecy in accordance with the provisions.

    If general representatives (§ 69 StBerG) and practice trustees (§ 71 StBerG) are consulted, the tax advisor is entitled to inspect the reference files within the meaning of § 66 (2) StBerG.

    If it is necessary to fulfill his legal obligations, the tax consultant is entitled to appoint a data protection officer. The tax advisor must ensure that the data protection officer commits himself to data secrecy upon commencement of his activities.

    The Client shall give the Tax Consultant his express consent that the latter may transfer or assign the collection of existing and future fee claims from the Client to a third party. The third party may also be a person or association of persons who is not a tax advisor.

  4. Elimination of defects
    The client shall be entitled to have any defects remedied, whereby the tax consultant shall be given the opportunity to remedy the defects.

    The Client shall have the right - if and to the extent that the mandate is a service contract within the meaning of §§ 611, 675 of the German Civil Code (BGB) - to refuse rectification by the Tax Consultant if the mandate is terminated by the Client and the defect is only discovered after the effective termination of the mandate.

    If the tax consultant does not remedy the defects claimed within a reasonable period of time or if he refuses to remedy the defects, the client may have the defects remedied by another tax consultant at the tax consultant's expense or, at his option, demand a reduction of the remuneration or rescission of the contract.

    Obvious inaccuracies such as typing or calculation errors may be corrected by the tax consultant at any time, also vis-à-vis third parties. The tax consultant may correct other errors vis-à-vis third parties with the client's consent. Consent shall not be required if legitimate interests of the tax consultant take precedence over the interests of the client.

  5. Liability
    The tax consultant shall be liable for his own fault as well as for the fault of his vicarious agents.

    A claim for damages on the part of the Customer shall be time-barred unless it is subject to a shorter limitation period by operation of law,

    - in three years from the end of the year in which the claim arose and the client became aware of the circumstances giving rise to the claim and the person of the debtor or should have become aware without gross negligence;

    - regardless of its origin and the knowledge or grossly negligent ignorance within ten years from the act causing the damage, the breach of duty or the other event causing the damage. The period ending earlier shall be decisive.

    The liability of the Tax Consultant and his vicarious agents for damage resulting from one or - in the case of uniform damage - from several breaches of duty on the occasion of the performance of an assignment shall be limited to € 4,000,000.00 (in words: four million €).

    The limitation of liability relates solely to negligence. Liability for intent shall remain unaffected in this respect. Excluded from the limitation of liability are liability claims for damages resulting from injury to life, body or health. The limitation of liability shall apply to the entire activity of the Tax Consultant for the Client, i.e. in particular also to an extension of the content of the assignment; a renewed agreement on the limitation of liability shall not be required in this respect. The limitation of liability shall also apply in the event that the firm/partnership takes over the assignment as well as for new partners joining the firm/partnership. Furthermore, the stipulated limitation of liability shall also apply to third parties insofar as these fall within the scope of protection of the mandate relationship. In this respect, § 334 BGB is expressly not waived. Individual contractual liability limitation agreements shall take precedence over this provision, but shall not affect the validity of this provision - unless expressly provided otherwise.

    The limitation of liability shall apply retroactively from the beginning of the mandate relationship or the time of the higher insurance coverage, if correspondingly high insurance coverage existed, and shall also extend to these cases if the scope of the mandate is subsequently changed or expanded.

  6. Obligations of the client
    The client shall be obliged to cooperate to the extent necessary for the proper completion of the assignment. In particular, the client must provide the tax consultant, without being requested to do so, with all documents required for the execution of the assignment, in full and in good time, so that the tax consultant has a reasonable amount of time to process them. This shall apply mutatis mutandis to the provision of information on all processes and circumstances which may be of significance for the execution of the assignment. The client shall be obliged to take note of all written and verbal communications from the tax consultant and to consult the tax consultant in the event of doubt.

    The client shall refrain from anything that could impair the independence of the tax advisor or his vicarious agents.

    The client may only pass on the results of the tax consultant's work with the tax consultant's consent, unless the consent to pass them on to a specific third party already results from the content of the order.

    If the Tax Consultant uses data processing programs at the Client's premises, the Client shall be obliged to comply with the Tax Consultant's instructions on the installation and use of the programs. Furthermore, the client shall be obliged to use the programs only to the extent prescribed by the tax consultant, and shall also be entitled to use them only to that extent. The client shall not be permitted to distribute the programs. The Tax Consultant shall remain the owner of the rights of use. The Client shall refrain from doing anything that would prevent the Tax Consultant from exercising the rights of use to the programs.

    If the client fails to cooperate in accordance with Clause 6, Paragraphs 1 to 4 or otherwise, or if he/she defaults in accepting the service offered by the tax consultant, the tax consultant shall be entitled to terminate the contract without notice (cf. Clause 11, Paragraph 2). The Tax Consultant's claim to compensation for the additional expenses incurred by him as a result of the delay or the Client's failure to cooperate, as well as for the damage caused, shall remain unaffected, even if the Tax Consultant does not make use of the right of termination.

    The services of the tax consultant are protected by copyright as his intellectual property. The transfer of work results outside the intended use is only permitted with the consent of the tax consultant in text form.

  7. Failure to Cooperate and Default of Acceptance by the Customer
    If the client fails to cooperate in accordance with no. 6 or otherwise, or if the client defaults in accepting the service offered by the tax consultant, the tax consultant shall be entitled to set a reasonable deadline with the declaration that he will refuse to continue the contract after the deadline has expired. If the deadline expires without success, the Tax Consultant shall be entitled to terminate the contract without notice. The Tax Consultant's claim to compensation for the additional expenses incurred by him as a result of the delay or the Client's failure to cooperate, as well as for the damage caused, shall remain unaffected even if the Tax Consultant does not make use of the right of termination.

  8. Privacy
    Personal data will only be processed by the tax advisor in accordance with data protection regulations, and the tax advisor will comply with its legal obligations in this regard.

    The tax advisor is responsible for any processing of personal data within the meaning of Art. 4 No. 7 DSGVO and works without instructions from the client.

    The Tax Consultant is entitled to collect personal data of the Client by machine within the scope of the orders placed and to process them in an automated file or to transfer them to a service computer center for further order data processing.

  9. Remuneration assessment
    It is pointed out to the client that the tax advisor may, in principle, agree on a higher or lower remuneration in text form instead of the statutory remuneration. The agreement of a lower remuneration is only permissible in extrajudicial matters. It must be in reasonable proportion to the performance, responsibility and liability risk of the tax consultant (Section 4 (3) StBVV). Unless otherwise agreed, the remuneration (fees and reimbursement of expenses) of the tax advisor for his professional activities shall be calculated in accordance with Section 33 StBerG.

    For activities which are not regulated in the remuneration ordinance or the agreement, the usual remuneration shall apply (Section 612 (2) and Section 632 (2) of the German Civil Code).

    A set-off against a remuneration claim of the tax consultant is only permissible with undisputed or legally established claims.

  10. Advance
    The tax advisor may request an advance payment for fees and expenses already incurred and expected to be incurred.
    Insofar as the advance payment demanded is not paid, the tax consultant may, after giving prior notice, cease further work for the client until the advance payment is received. The tax consultant shall inform the client in good time of his intention to discontinue the activity, so that the client cannot suffer any disadvantages from the discontinuation of the activity.

  11. Termination of the contract
    The contract ends with the fulfillment of the agreed services, by expiry of the agreed term or by termination. The contract shall not terminate upon the death or incapacity of the Client or, in the case of a company, upon its dissolution.

    The contract may - if and insofar as it is a service contract within the meaning of Sections 611, 675 of the German Civil Code (BGB) - be terminated extraordinarily by either contracting party, unless it is an employment relationship with fixed remuneration within the meaning of Section 627 (1) of the German Civil Code (BGB); the termination must be in text form. Insofar as this is to be deviated from in individual cases, a written agreement is required, which is to be prepared separately and handed over to the Client.

    In the event of termination of the contract by the Tax Consultant, in order to avoid legal disadvantages for the Client, the Tax Consultant shall in any case still take such actions as are reasonable and cannot be delayed (e.g. application for extension of deadline in the event of imminent expiry of the deadline). The Tax Consultant shall be liable for such actions in accordance with the provisions on liability in these Terms and Conditions of Engagement.

    The tax adviser shall surrender to the client everything that he receives or has received for the execution of the assignment and everything that he obtains from the business assignment.

    Furthermore, the tax advisor is obligated to provide the client with information on the status of the matter upon request and to render an account.

    Upon termination of the contract, the Client shall immediately return to the Tax Consultant the data processing programs used by the Client for the execution of the order, including any copies made, as well as any other program documents, or delete them from the hard disk.

    The documents shall be collected from the tax advisor upon termination of the engagement.

    If the assignment ends before its complete execution, the Tax Consultant's claim to remuneration shall be governed by law. If this is to be deviated from in individual cases, a separate agreement in text form is required.

  12. Retention, surrender and rights of retention
    In principle, the tax consultant shall keep the reference files for a period of ten years after termination of the assignment. However, this obligation shall expire before the expiry of this period if the tax consultant has requested the client to take receipt of the reference files and the client has not complied with this request within six months of receiving them.

    Hand files within the meaning of this provision are only documents which the tax consultant has received from or on behalf of the client on the occasion of his professional activity. This does not include correspondence between the tax advisor and his client or documents which the client has already received in original or copy, as well as working papers prepared for internal purposes (Section 66 (2) sentence 4 StBerG, new version).

    At the request of the Client, but at the latest after completion of the assignment, the Tax Consultant shall return the reference files to the Client within a reasonable period of time. Before returning the documents, the tax consultant shall be entitled to make copies or photocopies and to retain them or to do so by means of electronic data processing.

    The tax advisor may refuse to hand over the documents until his fees and expenses have been satisfied. This does not apply if the withholding is unreasonable (Section 66 (3) StBerG, new version).

  13. Applicable law and place of performance
    The order, the execution of the order, as well as the claims resulting therefrom shall be governed exclusively by German law.

    Insofar as the client is not a merchant, a legal entity under public law or a special fund under public law, the client's place of residence shall be deemed to be the place of performance; otherwise, the tax consultant's place of business shall be deemed to be such place of performance.

  14. Dispute Resolution
    The tax advisor is not legally obligated nor voluntarily willing to participate in a dispute resolution procedure before a consumer arbitration board.

  15. Effectiveness in case of partial invalidity, written form
    Should any provision of these Terms and Conditions of Contract be or become invalid, this shall not affect the validity of the remainder of the General Terms and Conditions of Contract. The invalid provision shall then be replaced by a provision that comes closest to the economic purpose of the invalid provision in a legally permissible manner.

    Changes and additions to these terms and conditions must be made in writing.

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WSB Treuhand GmbH)

Stand: Dezember 2022

  1. Scope

Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der WSB Treuhand GmbH (im Folgenden „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonstigen Aufträge, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

Aus dem Vertrag zwischen Wirtschaftsprüfer und Auftraggeber können Dritte nur dann Ansprüche herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Hinsichtlich solcher Ansprüche gelten die folgenden Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.

  1. Scope and execution of the order

Auftragsgegenstand ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Ausgeführt wird der Auftrag nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung. Im Zusammenhang mit seinen Leistungen übernimmt der Wirtschaftsprüfer keine Aufgaben der Geschäftsführung. Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen ist der Wirtschaftsprüfer nicht verantwortlich. Zur Durchführung des Auftrags ist der Wirtschaftsprüfer berechtigt, sich sachverständiger Personen zu bedienen.

Eine Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Soweit sich nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung die Sach- oder Rechtslage ändert, ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich hieraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

  1. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Auftragsausführung notwendigen Unterlagen und weiteren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Auftragsausführung von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Dem Wirtschaftsprüfer werden von dem Auftraggeber geeignete Auskunftspersonen benannt.

Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

  1. Securing independence

Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigenen Rechnung zu übernehmen.

Sollte die Auftragsdurchführung die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unabhängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.

  1. Reporting and oral information

Hat der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Auftragsbearbeitung schriftlich darzustellen, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers sind, sofern nichts Anderes vereinbart, nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

  1. Disclosure of a professional statement of the auditor

Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeitsergebnisse
oder Auszüge von Arbeitsergebnissen — sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information gesetzlich oder aufgrund einer behördlichen Anordnung verpflichtet.

Die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber und die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers sind unzulässig.

  1. Elimination of defects

Der Auftraggeber hat bei etwaigen Mängeln Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinaus bestehende Schadensersatzansprüche gilt Nr. 9.

Der Auftraggeber muss den Anspruch auf Beseitigung von Mängeln unverzüglich in Textform geltend machen. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

  1. Confidentiality towards third parties, data protection

Nach den Maßgaben der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) ist der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird der Wirtschaftsprüfer die nationalen und internationalen Regelungen zum Datenschutz beachten.

  1. Liability

Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.

Sofern weder eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht noch eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.

Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu.

Soweit mehrere Anspruchssteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlössigen Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers herleiten, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchssteller insgesamt.

Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.

Wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde, erlischt ein Schadensersatzanspruch. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

  1. Supplementary provisions for audit engagements

Soweit der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bearbeitungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht ändert, darf er diesen Bearbeitungsvermerk nicht weiterverwenden.

If the auditor has not issued an audit opinion, a reference to the audit performed by the auditor in the management report or in another place intended for the public is only permissible with the written consent of the auditor and with the wording approved by the auditor.

Soweit der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk widerruft, darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.

Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistungen in Steuersachen

Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl im Falle der Dauerberatung als auch bei der Beratung von steuerlichen Einzelfragen die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hat der Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber jedoch hinzuweisen.

Von dem Steuerberatungsauftrag nicht umfasst sind die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

Soweit nicht von einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung geregelt, umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:

  1. Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise
  2. Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
  3. Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
  4. Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
  5. Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.

In performing the foregoing duties, the auditor shall consider significant published case law and administrative opinion.

Soweit der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar erhält, sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

Ist der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater und die Steuerberatervergütungsverordnung ist für die Bemessung der Vergütung anzuwenden, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden.

Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögenssteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für

  1. die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer, Kapitalverkehrssteuer, Grunderwerbssteuer,
  2. die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen,
  3. die beratende und gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerungen, Liquidation und dergleichen und
  4. die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentationspflichten.

Übernimmt der Wirtschaftsprüfer auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuererklärung als zusätzliche Tätigkeit, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird keine Gewähr übernommen.

  1. Electronic communication

Die Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und dem Wirtschaftsprüfer kann auch per E-Mail erfolgen. Der Auftraggeber informiert den Wirtschaftsprüfer entsprechend in Textform, soweit er eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails.

  1. Remuneration

Neben seiner Gebühren- und Honorarforderung hat der Wirtschaftsprüfer Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, wobei die Umsatzsteuer zusätzlich berechnet wird. Dabei kann der Wirtschaftsprüfer angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

Soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist, ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur in unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

  1. Dispute Resolution

The Wirtschaftsprüfer is not prepared to participate in dispute resolution proceedings before a consumer arbitration board within the meaning of Section 2 of the German Consumer Dispute Resolution Act (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).

  1. Applicable law

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

  1. Effectiveness in case of partial invalidity, written form

Sollte eine Bestimmung dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese die Wirksamkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen im Übrigen nicht. Es tritt dann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Changes and additions to these terms and conditions must be made in writing.

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WSB Revision und Treuhand GmbH)

Stand: Dezember 2022

  1. Scope

Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der WSB Revision und Treuhand GmbH (im Folgenden „Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonstigen Aufträge, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

Aus dem Vertrag zwischen Wirtschaftsprüfer und Auftraggeber können Dritte nur dann Ansprüche herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Hinsichtlich solcher Ansprüche gelten die folgenden Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.

  1. Scope and execution of the order

Auftragsgegenstand ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Ausgeführt wird der Auftrag nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung. Im Zusammenhang mit seinen Leistungen übernimmt der Wirtschaftsprüfer keine Aufgaben der Geschäftsführung. Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen ist der Wirtschaftsprüfer nicht verantwortlich. Zur Durchführung des Auftrags ist der Wirtschaftsprüfer berechtigt, sich sachverständiger Personen zu bedienen.

Eine Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Soweit sich nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung die Sach- oder Rechtslage ändert, ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich hieraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

  1. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Auftragsausführung notwendigen Unterlagen und weiteren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Auftragsausführung von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Dem Wirtschaftsprüfer werden von dem Auftraggeber geeignete Auskunftspersonen benannt.

Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

  1. Securing independence

Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigenen Rechnung zu übernehmen.

Sollte die Auftragsdurchführung die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unabhängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf den Wirtschaftsprüfer, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist der Wirtschaftsprüfer zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.

  1. Reporting and oral information

Hat der Wirtschaftsprüfer Ergebnisse im Rahmen der Auftragsbearbeitung schriftlich darzustellen, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Mündliche Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers sind, sofern nichts Anderes vereinbart, nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

  1. Disclosure of a professional statement of the auditor

Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Arbeitsergebnisse
oder Auszüge von Arbeitsergebnissen — sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information gesetzlich oder aufgrund einer behördlichen Anordnung verpflichtet.

Die Information über das Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers für den Auftraggeber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber und die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers sind unzulässig.

  1. Elimination of defects

Der Auftraggeber hat bei etwaigen Mängeln Anspruch auf Nacherfüllung durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; ist der Auftrag nicht von einem Verbraucher erteilt worden, so kann der Auftraggeber wegen eines Mangels nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinaus bestehende Schadensersatzansprüche gilt Nr. 9.

Der Auftraggeber muss den Anspruch auf Beseitigung von Mängeln unverzüglich in Textform geltend machen. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

  1. Confidentiality towards third parties, data protection

Nach den Maßgaben der Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) ist der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihm bei seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird der Wirtschaftsprüfer die nationalen und internationalen Regelungen zum Datenschutz beachten.

  1. Liability

Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.

Sofern weder eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht noch eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.

Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu.

Soweit mehrere Anspruchssteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlössigen Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers herleiten, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchssteller insgesamt.

Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfungen.

Wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde, erlischt ein Schadensersatzanspruch. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

  1. Supplementary provisions for audit engagements

Soweit der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bearbeitungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht ändert, darf er diesen Bearbeitungsvermerk nicht weiterverwenden.

If the auditor has not issued an audit opinion, a reference to the audit performed by the auditor in the management report or in another place intended for the public is only permissible with the written consent of the auditor and with the wording approved by the auditor.

Soweit der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk widerruft, darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers den Widerruf bekanntzugeben.

Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

  1. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistungen in Steuersachen

Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl im Falle der Dauerberatung als auch bei der Beratung von steuerlichen Einzelfragen die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hat der Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber jedoch hinzuweisen.

Von dem Steuerberatungsauftrag nicht umfasst sind die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass der Wirtschaftsprüfer hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

Soweit nicht von einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung geregelt, umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:

  1. Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise
  2. Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
  3. Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
  4. Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
  5. Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.

In performing the foregoing duties, the auditor shall consider significant published case law and administrative opinion.

Soweit der Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar erhält, sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

Ist der Wirtschaftsprüfer auch Steuerberater und die Steuerberatervergütungsverordnung ist für die Bemessung der Vergütung anzuwenden, kann eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden.

Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögenssteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für

  1. die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer, Kapitalverkehrssteuer, Grunderwerbssteuer,
  2. die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen,
  3. die beratende und gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerungen, Liquidation und dergleichen und
  4. die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentationspflichten.

Übernimmt der Wirtschaftsprüfer auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuererklärung als zusätzliche Tätigkeit, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird keine Gewähr übernommen.

  1. Electronic communication

Die Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und dem Wirtschaftsprüfer kann auch per E-Mail erfolgen. Der Auftraggeber informiert den Wirtschaftsprüfer entsprechend in Textform, soweit er eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails.

  1. Remuneration

Neben seiner Gebühren- und Honorarforderung hat der Wirtschaftsprüfer Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, wobei die Umsatzsteuer zusätzlich berechnet wird. Dabei kann der Wirtschaftsprüfer angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

Soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist, ist eine Aufrechnung gegen Forderungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung und Auslagenersatz nur in unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

  1. Dispute Resolution

The Wirtschaftsprüfer is not prepared to participate in dispute resolution proceedings before a consumer arbitration board within the meaning of Section 2 of the German Consumer Dispute Resolution Act (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).

  1. Applicable law

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

  1. Effectiveness in case of partial invalidity, written form

Sollte eine Bestimmung dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese die Wirksamkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen im Übrigen nicht. Es tritt dann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Changes and additions to these terms and conditions must be made in writing.

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